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Mit Pferd im Wald spazieren: Ministerium klärt über aktuelle Rechtslage auf

Ein Artikel von Redaktion | 04.10.2024 - 11:08
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Nicht nur das Reiten, auch das Führen im Wald ist nur auf entsprechend beschilderten Wegen oder nach vorangegangener Erlaubnis durch den Waldeigentümer erlaubt.
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Gemütlich mit dem Pferd durch den Wald streifen, dabei die Natur genießen und die Seele baumeln lassen – für viele gibt es kaum einen schöneren Freizeitvertreib mit dem geliebten Vierbeiner. Doch während in Österreichs Wäldern für Spaziergänger und Wanderer ein allgemeines Betretungsrecht gilt, sieht die Sache mit Pferd im Schlepptau ganz anders aus.

In einer Stellungnahme vom 2. Oktober hält das zuständige Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft eindeutig fest, dass das Führen des Pferdes an der Hand mit dem Reiten gleichzusetzen ist und damit der Zustimmung des Waldeigentümers bedarf.  Diese Regelung gilt für das gesamte Waldgebiet - auch für Forststraßen.

Im Detail führt das BM aus:

„Die Bestimmung des § 33 Abs. 3 ForstG zählt jene Arten der Benützung des Waldes zu Erholungszwecken auf, die über das bloße Betreten zu Fuß hinausgehen und einer „qualifizierten Deckung des Erholungsbedürfnisses“ (RV 970 BlgNR 21. GP) dienen und daher zustimmungspflichtig sind, nämlich das Lagern bei Dunkelheit, das Zelten, das Befahren und eben auch das Reiten. Die Aufzählung ist beispielhaft, das bedeutet, dass an Art und Intensität vergleichbare Nutzungen ebenfalls unter diese Bestimmung fallen, ohne dass sie explizit aufgezählt sein müssen.

Die Bestimmungen der § 33 Abs. 1 und 3 ForstG stellen von ihrer Systematik her erkennbar auf bestimmte Typen von Nutzungen (Betreten, Befahren, Reiten, Zelten…) ab. Es kommt daher nicht darauf an, wie sich diese Nutzungen im Einzelfall (etwa aufgrund des Gewichts eines Fahrrades, eines Pferdes, der Größe eines Zeltes etc.) auf den Waldboden auswirken. Es liegt auf der Hand, dass in diesem Konnex das Führen eines Pferdes von der Art und Intensität her grundsätzlich dem Reiten gleichzusetzen ist. Selbst wenn ein gewisser qualitativer Unterschied zwischen dem Reiten und dem Führen eines Pferdes bestehen mag, hatte der Gesetzgeber hier wohl eine typische Freizeitnutzung von Mensch und Pferd vor Augen (vgl. LG Ried im Innkreis vom 12.5.1997, 6 R 123/97y).

Somit ist nicht nur für das Reiten, sondern auch für das Führen eines Pferdes im Wald die Zustimmung der Waldeigentümerin bzw. des Waldeigentümers erforderlich. Diese kann einerseits individuell, also auf Nachfrage erteilt werden.

Das Bundesministerium empfiehlt, sich eine schriftliche Erlaubnis einzuholen. Andererseits könne die Zustimmung durch eine entsprechende Beschilderung von Reitwegen im Wald (etwa von Forststraßen) gegeben sein. „In diesem Fall schließt eine solche Beschilderung auch das Führen von Pferden mit ein“, so das BM abschließend.