Das höchstzulässige Gesamtgewicht eines Transporters darf nicht überschritten werden – sonst droht eine Strafe! © IrisArt - fotolia.com
Kleinere Pferdetransporter werden sehr häufig mit dem Argument angepriesen, dass mit ihnen der Transport von zwei Pferden mit dem B-Führerschein möglich ist. Voraussetzung dafür ist, dass das höchstzulässige Gesamtgewicht von 3500 kg faktisch nicht überschritten wird, was bei zwei Pferden eine mögliche Zuladung (Differenz zwischen Eigengewicht und höchstzulässigem Gesamtgewicht) von gut 1200 kg erfordert. In der Praxis kommt es leider immer wieder vor, dass das Eigengewicht des Fahrzeuges de facto deutlich höher ist als im Zulassungs- und Typenschein ausgewiesen bzw. auch im Rahmen der Kaufverhandlungen bedungen.
Der konkrete Fall betraf einen Transporter, der unter der Voraussetzung gekauft wurde, dass er für den Transport von zwei Quarter Horses geeignet ist. Gemäß den im Prospekt ausgewiesenen Daten hätte das Leergewicht 2420 kg betragen müssen, tatsächlich erwies sich das Eigengewicht mit 2688 kg als deutlich höher (laut Zulassungs- und Typenschein hätte das Eigengewicht sogar nur 2360 Kilogramm betragen sollen). Im Ergebnis ist jedenfalls nur eine Zuladung von 812 Kilogramm möglich – und damit der Transport von zwei Quarter Horses ausgeschlossen.
Während das Landesgericht Feldkirch als erste Instanz die Klage der Käuferin auf Preisminderung abwies, entschied das Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsinstanz, dass das im Prospekt ausgewiesene Leergewicht als bedungene Eigenschaft anzusehen ist und die Differenz zum tatsächlichen Eigengewicht einen gewährleistungsrechtlich relevanten Mangel darstellt. Es wurde eine Preisminderung in Höhe von 20 % des Kaufpreises zugesprochen.
Im Gerichtsverfahren wurde von der beklagten Partei auch behauptet, dass das höchstzulässige Gesamtgewicht um 10 % überschritten werden dürfe, es bestünde hier eine „Toleranz“ der Exekutive. Diese Behauptung ist definitiv unrichtig, wie auch Erkundigungen beim Amt der NÖ Landesregierung ergeben haben. Tatsächlich ist es so, dass – wie auch der im Gerichtsverfahren eingesetzte Gutachter festgestellt hat – das höchstzulässige Gesamtgewicht schlichtweg nicht – also theoretisch auch nicht um ein Kilogramm – überschritten werden darf, und das Fahren mit überhöhter Zuladung jedenfalls verwaltungsbehördlich strafbar ist.
Laut Kraftfahrgesetz besteht weiters eine Berechtigung der Exekutive, den Fahrer am Weiterfahren oder an der Inbetriebnahme eines Fahrzeugs zu hindern, wenn das höchstzulässige Gesamtgewicht um mehr als 2 % oder die zulässige Achslast um mehr als 6 % überschritten wird. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 18. 3. 1987 (86/03/0188) ausgesprochen, dass das Gesetz für die Überschreitung des höchstzulässigen Gesamtgewichtes keine Toleranz bis 10 % vorsieht.
Da das Argument der „Toleranz“ offensichtlich auch bei Verkaufsgesprächen für derartige Pferdetransporter vorgebracht wird, soll hier darauf hingewiesen werden, dass es bei Übergewicht nach dem Wortlaut des Gesetzes keinerlei Toleranz gibt!