Mit 1. Juni wurde das Anzeigeverbot für Pferdehalter in Österreich wieder aufgehoben. © www.slawik.com
Wie der Niederösterreichische Pferdesportverband mitteilte, fand am 31. Mai eine Sitzung des Vollzugsbeirates nach § 42 a des Tierschutzgesetze statt. Dieser Beschluss stellt die Rechtsansicht der für den Vollzug zuständigen Bundesländer dar. Im Zuge der Sitzung verständigten man sich zur Frage „Wer darf Tiere öffentlich zum Kauf oder zur Abgabe anbieten?“ auf folgende Auslegung des Tierschutzgesetzes:
Auf Grund der Bestimmungen des § 8a dürfen zukünftig folgende Tiere öffentlich angeboten werden:
- Tiere aus gemäß § 31 Abs. 1 TSchG genehmigten Haltungen (gewerbliche oder wirtschaftlich tätige)
- landwirtschaftliche Nutztiere (Im Sinne des § 24 Abs. 1 Z 1 TSchG: Pferde und Pferdeartige, Schweine, Rinder, Schafe, Ziegen, Schalenwild, Lamas, Kaninchen, Hausgeflügel, Straußen und Nutzfische)
- Tiere aus gemäß § 31 Abs. 4 TSchG gemeldeten oder von der Meldung ausgenommenen Züchtungen.“
"Gegenseitiges Verständnis hat diese Entscheidung zu Gunsten der PferdesportlerInnen möglich gemacht. Der Dank der Pferdesportverbände gilt an dieser Stelle allen Initiativen und den Mitgliedern der Verhandlungsrunden für die rasche und konstruktive Umsetzung, dem Verständnis zur Sache und insbesondere dem Verhandlungsleiter des BM Gesundheit und Frauen, Hr. Dr. Ulrich Herzog, für deren Einsatz", heißt es abschließend aus dem Verband.
NOEPS/ps