Wer In Österreich Pferde hält – egal, ob als Privatperson oder im Rahmen eines landwirtschaftlichen oder nicht-landwirtschaftlichen Betriebs – muss seinen Pferdebestand in der Bewegungsdatenbank des Verbraucherinformationssystems (VIS) melden. Jeder Zu- oder Abgang eines Pferdes oder Pferdeartigen für mehr als 30 Tage muss an die Datenbank übermittelt werden, und zwar innerhalb einer Frist von sieben Tagen. Ausnahmen gibt es für Sport-, Arbeits- und Zuchtpferde: Sie dürfen für eine Dauer von maximal 90 Tagen auch ohne Meldung zwischen Betrieben verbracht werden, Zuchthengste sogar für die ganze Zuchtsaison. Diese Regelung gilt seit 2022, die Praxis hat jedoch gezeigt, dass viele Pferdehalter:innen der Meldepflicht nicht ordnungsgemäß nachkommen.
Das soll in Zukunft anders werden, weshalb Amtstierärzt:innen in allen Bundesländern dazu angehalten sind, ab 1. Jänner 2025 Betriebskontrollen durchzuführen. Bei Nichteinhalten der gesetzlichen Bestimmungen drohen Verwaltungsstrafen.
Nachdem auch der Tod eines Pferdes in der Datenbank zu melden ist, wird der VIS-Status auch in den Pferdepässen verstorbener Tiere überprüft. Sind alle Vorgaben ordnungsgemäß erfüllt, kann der entwertete Pferdepass sofort als Andenken von der Bezirkshauptmannschaft retourniert werden. Fehlt die Meldung im VIS, kann sich die Rückgabe hingegen um mehrere Monate verzögern.
Weitere Informationen zum VIS finden Sie hier.