Im konkreten Fall hatte eine Frau mit der Besitzerin eines Pferdes einen Vertrag über die gemeinsame Nutzung abgeschlossen. Im Vertrag stand, dass die Besitzerin für keine Unfälle haften würde, es sei denn, die Tierhalterhaftpflichtversicherung deckt diese ab.
Im Jahr 2017 war die Mitreiterin mit dem Pferd im Wald ausreiten, als das Tier plötzlich scheute, losrannte und die Reiterin stürzte. Sie verletzte sich dabei an der Schulter. Ihre Krankenkasse verlangte daraufhin die Behandlungskosten von der Pferdebesitzerin zurück. Die Kasse argumentierte, dass die Reiterin auch bei größter Vorsicht gestürzt wäre, weil das Pferd unerwartet reagiert hatte.
Nachdem das Amtsgericht Homburg den Anspruch der Versicherung in erster Instanz abgelehnt hatte, entschied das Landgericht in Saarbrücken, dass die Pferdebesitzerin rund 4.000 Euro zahlen muss. Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass der Vertrag ungültig sei, weil er gegen gesetzliche Vorschriften verstoße. Ein genereller Haftungsausschluss sei unwirksam, wenn er Verletzungen von Leben, Körper oder Gesundheit betreffe, die durch Fahrlässigkeit entstanden sind. Die Pferdebesitzerin müsse zahlen, weil die Verletzung ihrer Mitreiterin das Resultat einer tierspezifischen Gefahr ist.
Die Verantwortung der Reiterin selbst für den Unfall wurde verneint. Das Gericht stellte fest, dass die Reiterin das Pferd nicht hätte stoppen können. Außerdem könne man nicht von einer bewussten Eigengefährdung sprechen, da sie sich nicht absichtlich in eine gefährliche Situation begeben hatte.
Wer sein Pferd teilt, sollte also genau auf die Vertragsgestaltung achten, da ein genereller Haftungsausschluss nicht rechtswirksam ist. Unfälle können teuer werden, und die Besitzer haften, wenn sie nicht nachweisen können, dass der Schaden auch bei größter Sorgfalt entstanden wäre.
Quelle: rsw.beck.de