Recht

Rechtsstreit um Behandlung: Muss der Pferdebesitzer zahlen?

Ein Artikel von Redaktion | 06.03.2025 - 10:50
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Im März 2022 behandelte eine auf Pferde spezialisierte Tierarztpraxis aus Franken die beiden Pferde Monty und Striezi wegen akuter Lahmheit. Die Diagnose lautete auf strukturelle Schäden an den Fesselträgern. Die Tiere wurden behandelt und dem Auftraggeber aus München eine Rechnung in Höhe von 1.741,97 Euro ausgestellt.

Der Pferdebesitzer verweigerte die Zahlung, denn in Sachen Diagnose und Behandlung war er ganz anderer Meinung. Seiner Ansicht nach lag nur eine leichte Flüssigkeitsansammlung um die Sehne als Folge einer Überlastung vor – die Behandlung sei unnötig gewesen, weswegen er auch die Rechnung nicht begleichen werde.

Weil sich beide Parteien nicht einigen konnten, landete die Sache vor dem Münchner Amtsgericht. Nach Expertenkonsultation und Zeugenbefragung lautete das Ergebnis schließlich: Die Untersuchung durch die Tierärzte war korrekt, die Diagnose stimmte, und die Behandlung war medizinisch notwendig.

Davon abgesehen stellte das Gericht fest, dass ein Tierarzt keine Heilung garantieren muss – sondern eine fachgerechte Behandlung. Und die war laut Sachverständigenurteil jedenfalls gegeben. Denn wie die Ultraschallbilder und klinischen Befunde derder klagenden Tierklinik dokumentierten, hatten bei beiden Pferde behandlungsbedürftige Schäden von Fesselträgerstrukturen vorgelegen.

„Bei dem vorliegenden tierärztlichen Behandlungsvertrag ist […] nicht ein Behandlungs- oder Heilerfolg, sondern die Leistung der medizinischen Behandlung, also eine Dienstleistung, geschuldet. […]


Das Fazit: Die Rechnung muss bezahlt werden. Die Tierarztpraxis hat vor Gericht auf ganzer Linie gewonnen. Das Urteil ist rechtskräftig.